Veröffentlichungen Internationales Wirtschaftsrecht

Wir veröffentlichen regelmäßig zu Fragen des internationalen Wirtschaftsrechts in führenden juristischen und wissenschaftlichen Fachzeitschriften und geben unser Know-How in Buchbeiträgen und Kommentierungen weiter.

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Aufsätze

Tax compliance in Times of Transparency

Pisani, Christian

The Times of Malta vom 14. Mai 2017

Die deutsch-maltesischen Wirtschaftsbeziehungen haben eine lange Tradition und reichen bis in die 1960er Jahre zurück. Malta bietet sich dabei häufig aus regulatorischen Gründen als Standort an, etwa im Bereich von Finanzdienstleistungen oder iGaming. Gleichzeitig wird der Wettbewerb zwischen den Staaten beim Einwerben von Direktinvestitionen härter. Insbesondere gestiegene Transparenzanforderungen zum automatischen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden sollen dabei das Entstehen von Steueroasen verhindern helfen. Malta bekennt sich zu einer solchen Transparenz und hat die einschlägigen Anforderungen des Unionsrecht frühzeitig umgesetzt. Dies gilt es bei der Beratung und Strukturierung von Investitionen aus Deutschland zu berücksichtigen.

Wirtschaftsrecht in Malta: Die maltesische Partnership en Commandite im Rechtstypenvergleich

Pisani, Christian

IWB 2012, 755

Die Frage, ob für die Zwecke der deutschen Besteuerung eine ausländische Gesellschaft als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln ist, bestimmt sich allein nach deutschem Steuerrecht. Maßgeblich sind insofern die Grundsätze des so genannten Rechtstypenvergleichs, die Einordnung nach dem Zivil- und Steuerrechts am Sitzstaat der ausländischen Gesellschaft entfaltet hingegen keine Bedeutung. Für ausgewählte internationale Gesellschaftsformen hat die Finanzverwaltung insofern mit BMF-Schreiben vom 24.12.1999 sowie vom 29.09.2004 entsprechende Anwendungshinweise gegeben. Aussagen zur Partnership en Commandite maltesischen Rechts fehlen dabei jedoch. Der Autor nimmt insofern eine Einordnung vor und qualifiziert die Partnership im Ergebnis als Personengesellschaft für die Zwecke deutscher Besteuerung.

Accessing the German market

Pisani, Christian

The Malta Business Weekly vom 2. Dezember 2010

Malta stellt sich als interessante Option für europaweit agierende Versicherungsunternehmen dar. Der Autor stellt die insofern zu beachtenden regulatorischen Rahmenbedingungen der Dienstleistungsverkehrs- bzw. Niederlassungsfreiheit dar sowie die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für den Vertrieb von Versicherungsprodukten in Deutschland. Zudem gibt er Hinweise, die es bei der Gestaltung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beachten gilt.

Making the most of the German market

Pisani, Christian

Insurance Day vom 30.10.2009

Deutschland ist innerhalb der Europäischen Union ein interessanter Markt für ausländische Versicherungsunternehmen. Der Autor stellt das regulatorische Umfeld im grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäft dar, insbesondere bei der Abgrenzung von Dienstleistungsverkehrsfreiheit zur Niederlassungsfreiheit im Fall des Einsatzes von Versicherungsmaklern. Zudem gibt er Hinweise zu den versicherungsvertraglichen Besonderheiten, die es hier zu beachten gilt.

Doing Business with Germany - a lawyer´s perspective

Pisani, Christian

The Malta Business Weekly vom 20. August 2009

Die Globalisierung hat längst den Mittelstand erreicht und ist nicht mehr den großen Konzernen vorbehalten. Vor dem Hintergrund seiner praktischen Erfahrungen im internationalen Wirtschaftsrecht gibt der Autor einen Überblick über die Besonderheiten, die es bei grenzüberschreitenden Geschäften zu beachten gilt. Am Beispiel des deutsch-maltesischen Wirtschaftsverkehrs stellt er zunächst wichtige Punkte bei der Vertragsgestaltung dar, bevor er auf die Herausforderungen der internationalen Prozessführung und Forderungsdurchsetzung eingeht.

International Comparative Review of Liability Insurance

Pisani, Christian

Insurance Day Publication 05/2007

Der Autor stellt in seinem Länderbericht wichtige Aspekte des deutschen Haftpflichtversicherungsrechts dar. Neben den entsprechenden Rechtsquellen geht er auf Fragen der Auslegung von Versicherungsbedingungen sowie der Rechtsfolgen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen ein. Zudem stellt er klar, dass Direktansprüche gegen Versicherer nur ausnahmsweise zulässig sind. Abschließend gibt er einen Aufriss zur Frage der Versicherbarkeit von Strafen und Bußgeldern sowie des Anspruchsübergangs auf den Versicherer bei Regulierung.

Grenzen des anerkennungsrechtlichen ordre public Vorbehalts im EuGVÜ am Beispiel englischer conditional fee agreements

Pisani, Christian

IPRax 2001, 293

Ausländische Urteile sind im Inland nicht ohne weiteres vollstreckbar. Vielmehr kennt das EuGVÜ (nunmehr: Brüssel-I-VO) mit seinem Art. 27 Nr. 1 auf Vollstreckungsebene einen ordre-public-Vorbehalt. Am Beispiel der Vollstreckbarkeit englischer Erfolgshonorare untersucht der Autor die Grenzen des ordre-public-Vorbehalts auf europäischer Ebene. Im Interesse der Verwirklichung des Binnenmarktes verneint er hierbei vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Ergebnis die Möglichkeit eines Rückgriffs auf den anerkennungsrechtlichen ordre-public-Vorbehalt.

The Warsaw System and Public Policy within the Recognition and Enforcement Stage of a Foreign Judgement

Pisani, Christian

ZLW 2001, 187

Das Recht des internationalen Luftverkehrs ist auf völkerrechtlicher Ebene weitgehend durch das Warschauer Abkommen und seine Folgeübereinkommen vereinheitlicht. Gleichzeitig sieht das Rechtsregime selbst den Rückgriff auf nicht-vereinheitlichtes nationalstaatliches Recht vor. Zudem gefährdet die unterschiedliche Anwendung des Einheitsrechts in den einzelnen Vertragsstaaten den Entscheidungsgleichklang. Vor diesem Hintergrund vertritt der Autor die These, dass sich ein näher bestimmter ordre-public-Vorbehalt bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile als Korrektiv gegen das Auseinanderdriften des Einheitsrechts darstellt. Insofern entwickelt er allgemeine Prinzipien aus dem Warschauer Abkommen, die es insofern zu beachten gilt.